AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Baesweiler Textilveredelung GmbH mit Sitz in der Wilhelm-Röntgen-Straße 17, D-52499 Deutschland

Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Baesweiler Textilveredelung GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt). Diese sind auf der Grundlage der Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie mit Fassung vom 1. Januar 2002 erstellt und gelten ebenfalls für das Endkundengeschäft.

Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 1 Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergabe und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk wo auch der Erfüllungsort ist. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern Ihnen dies zumutbar ist. Die Ware wird im Regelfall mit DPD versendet und ist dort mit 520,00 € pro Paket versichert. Höhere Werte je Paket können zusätzlich versichert werden. Die Kosten hierfür werden dem Käufer mit der Rechnungslegung berechnet. Dies gilt auch bei frachtfreien Lieferungen aufgrund des erreichten Bestellwertes laut jeweiliger Preisliste. Nachlieferungen aus einer Bestellung im Netto-Warenwert über 25,00 € gehen zu Lasten des Verkäufers. Teilsendungen sind statthaft . Musterlieferungen zur Größenfeststellung ohne direkte Rechnungsstellung sind möglich und können mit dem Verkäufer im Vorfeld abgestimmt werden. Die entstehenden Frachtkosten werden jedoch in Rechnung gestellt, sofern keine Ware aus der Bemusterung abgenommen wird. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.

5. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.

6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

7. Produktionsbedingt kann es bei Sonderanfertigungen zu Differenzen zu den bestellten Stückzahlen kommen. Abweichungen +/- 5 % gelten als vertrags- gerecht.

§ 2 Farbbezeichnungen und Größenangaben

Die in unseren Publikationen (Katalog, Internet etc.) angegebenen Farbbezeichnungen und Größenangaben unterliegen keinen Normen. Rückschlüsse auf bestimmte Abmessungen oder Farbvorstellungen sind aufgrund dieser Angaben nicht möglich. Es ist selbstverständlich, dass Damenshirts anders geschnitten sind als die entsprechenden Herrenshirts obwohl die Größenangabe identisch sein können. Eindringlich hingewiesen werden soll hier auch darauf, dass jeder Textilartikel aus Baumwolle bzw. Baumwoll-Mischgewebe vor dem ersten Tragen gewaschen werden muss. Aufgrund der (völlig unbedenklichen und ungefährlichen) chemischen Rückstände bei Textilien kann es bei sofortigem ungewaschenen Tragen insbesondere unter UV-Einwirkung zu chemischen Reaktionen zwischen Körperschweiß und den Rückständen kommen. Die dadurch entstehenden Farbbeeinträchtigungen bleiben auch nach späteren Wäschen bestehen. Beanstandungen bzw. Reklamationen hierfür sind in der Regel ausgeschlossen.

§ 3 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Scheckklagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers oder der Sitz des Verkäufers zuständigen Fach- oder Kartellorganisation. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig

§ 4 Vertragsinhalt

1. Sämtliche Kataloge/Preislisten des Verkäufers stellen lediglich ein unverbindliches Angebot dar. Eine Bestellung wird erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers oder konkludent durch Auslieferung der bestellten Ware rechtsverbindlich.

2. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

3. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluß befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.

4. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Für alle Artikel sind Nettopreise angegeben; die Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Staffelpreise  gelten immer nur für den bestimmten Artikel und Farbe; die Mengen unterschiedlicher Artikel und Farben können nicht addiert und dann für die erhöhte Menge als Grundlage angesetzt werden. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorangegangenen Preislisten ihre Gültigkeit.

5. Die Preise für Sonderanfertigungen und Veredelungen sind im Einzelfall zu vereinbaren. Der Käufer hat die Kosten für evtl. zu fertigende Musterteile oder Entwürfe jeglicher Art zu tragen. Lieferrückstände im Netto-Warenwert unter 25,00 € werden mit einer Neubestellung ausgeliefert  und nicht separat geliefert. Auslieferungen von Rückständen in Verbindung mit Neubestellungen stellen nicht automatisch eine frachtfreie Lieferung dar.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.

2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.

3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff. 1-3 genügt hat.

§ 6 Nachlieferungsfrist

Nach Ablauf der Lieferfrist  wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 20 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben dem Verkäufer zugeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer inner- halb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 7 Rücktrittsvorbehalt/Preisanpassungsklausel

In den Fällen unverschuldet wesentlich erschwerter oder gar unmöglich gewordener Selbstbelieferung mit zur Herstellung bestellter Waren sowie erforderlichen Bestandteilen wie auch bei unvorhersehbaren Preiserhöhungen zwingend zur Herstellung benötigter wesentlicher Bestandteile, welche eine Fertigung/Auslieferung zu den vereinbarten Preisen auch unter Abwägung mit den Käuferinteressen für den Verkäufer unzumutbar machen, ist der Verkäufer zum ersatzlosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 8 Mängelrüge 

1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen.

2. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keinen Grund der Beanstandung dar. Dies gilt in gleicher Weise für Formabänderungen, die der Produktverbesserung dienen. Fertigmaße können +/- 3 cm abweichen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 14 Tagen nach Rückempfang der beanstandeten Ware. Die Frachtkosten für eine Rücksendung zum Verkäufer sind vom Käufer zu tragen und werden bei gerechtfertigtem Mangel vom Verkäufer erstattet.

4. Die dem Verkäufer zur Überprüfung von Beanstandungen überlassenen Reklamationsteile sind aus hygienischen Gründen in gewaschenem Zustand zu übergeben. Bei Nichteinhaltung dieser Hygienevorschrift wird die reklamierte Ware kostenpflichtig an den Käufer retourniert.

5. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

6. Mängel an Teilen der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Zugang der Ware beim Käufer.

§ 9 Rücksendungen 

1. Den Umtausch bzw. Rücknahme mangelfreier Ware behält sich der Verkäufer vor.

2. Rücksendungen ohne vorherige Zustimmung durch den Verkäufer werden nicht entgegengenommen. Dies gilt in gleicher Weise für unfreie Rücksendungen, die grundsätzlich nicht angenommen werden.

3. Rücksendungen von Musterlieferungen werden nur in originaler Verpackung, mangelfreiem Zustand sowie freigemachter Lieferung akzeptiert. Durch eine Anprobe verschmutzte Ware wird auf Kosten des Käufers gereinigt und zum möglichen Weiterverkauf aufbereitet. Ist dies nicht möglich wird die Ware dem Käufer wieder kostenpflichtig zugestellt und berechnet. Die Kosten für die Aufarbeitung der Ware wird dem Besteller in Rechnung gestellt.

4. Rücksendungen von bereits berechneter Ware wird dem Käufer unter Einbehaltung einer Wiedereinlagerungsgebühr von 10 % des Warennettowertes als Handlingkosten gutgeschrieben. Der Kunde erhält eine Gutschrift in Höhe des berechneten Warenwertes abzüglich der Handlingkosten.

5. Folgende Ware ist von der Rücksendung ausgeschlossen:

- Ware, bei der das Rechnungsdatum länger als 30 Tage zurückliegt

- Auslaufware / Sonderposten / reduzierte Ware

- Sonderanfertigungen und Ware, die für den Kunden speziell veredelt wurde

§ 10 Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Rechnungen sind zahlbar:

- innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2 % Skonto

- ab 9. bis 20. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.

Ab dem 21. Tag tritt Verzug gemäß § 286 II Nr. 1 BGB ein.

- bei Lieferung auf Rechung mit SEPA-Firmenlastschriftverfahren oder SEPA-Basislastschriftverfahren gewähren wir 4 % Skonto (Einzug am 7. Tag nach Rechnungsstellung).

3. Wechsel werden nicht angenommen

4. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

§ 11 Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

4. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

5. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

§ 13 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen